Für Gesetzlich Krankenversicherte gelten ab 2004 neue Zuzahlungsregeln: Sie müssen generell zwei Prozent ihrer jährlichen Haushalts-Bruttoeinnahmen für Zuzahlungen etwa bei Medikamenten aufbringen (§ 62 SGB V). Für chronisch Kranke gilt ein verminderter Satz von einem Prozent. Ist die Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht, stellt die Krankenkasse - auf Antrag - eine Befreiungsbescheinigung aus.
*Zu den Bruttoeinnahmen zählen grundsätzliche alle Einkünfte, nicht jedoch Grundrenten nachdem Bundes-Versorgungsgesetz oder -Entschädigungsgesetz.
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